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   LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 (https://dejure.org/2012,18888)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 (https://dejure.org/2012,18888)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Juni 2012 - L 20 SO 12/09 (https://dejure.org/2012,18888)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 12.10.2005 - 12 B 03.1068

    Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe für von seelischer Behinderung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    In einer solchen Situation, in der die geistige Beeinträchtigung eine Verhaltensstörung bedinge, bestehe ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII; denn es sei gerade nicht die geistige Störung behandlungsbedürftig gewesen, sondern deren Auswirkungen auf die seelische Verfassung des Betroffenen (Bezugnahme auf Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern, Urteil vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068).

    Das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des VGH Bayern (vom 12.10.2005 - 12 B 03.1068) stützt seine Ansicht keinesfalls.

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Ein solcher Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (dazu aa, bb), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (dazu cc; vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 Rn. 7 m.w.N., vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 Rn. 8 sowie vom 02.03.2006 - 5 C 15.05).

    Die Kosten für die notwendige Heimunterbringung und die Tätigkeit des Betroffenen im Arbeitsbereich der WfbM hätte der Beklagte daher nach § 54 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 55 SGB IX (Heimunterbringung; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 Rn. 14 m.w.N.) bzw. nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 41, 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX (Tätigkeit in der WfbM) tragen müssen.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Ein solcher Erstattungsanspruch setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren (dazu aa, bb), wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (dazu cc; vgl. zu den Anspruchsvoraussetzungen auch BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 Rn. 7 m.w.N., vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 Rn. 8 sowie vom 02.03.2006 - 5 C 15.05).

    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 (Abs. 2) S. 2 (oder 3) SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 Rn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R Rn. 17; beide m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Für das Begehren der Klägerin ist die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthaft (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, vor § 102 Rn. 25, sowie Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 50); diese ist im Übrigen ohne weiteres zulässig.

    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 (Abs. 2) S. 2 (oder 3) SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 Rn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R Rn. 17; beide m.w.N.).

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Die Rückausnahme des § 10 Abs. 4 (Abs. 2) S. 2 (oder 3) SGB VIII (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08 Rn. 59 ff.), die zu einem Vorrang der Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegenüber allen Leistungen nach dem SGB VIII führt, setzt voraus, dass eine wesentliche körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gegeben ist und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 Rn. 15 ff.; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R Rn. 17; beide m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2002 - 12 A 5322/00

    Erstattung von für die Betreuung eines Kindes in einem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Nach den üblichen Maßstäben zur Abgrenzung der geistigen Behinderung von einer lediglich unterdurchschnittlichen Intelligenz (dazu z.B. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW vom 20.02.2002 - 12 A 5322/00 Rn. 46-52; Dillmann/Dannat, ZfF 2009, 25 ff, 27f.), die der Senat zu Grunde legt, kann allein von unterdurchschnittlicher Intelligenz nicht mehr gesprochen werden, wenn der der IQ unterhalb von 70 liegt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2011 - L 12 SO 482/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Eine solche Schwerpunktbildung oder die Individualisierung von Verursachungsbeiträgen ist jedoch weder vom Gesetz gewollt noch - wie der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung wissenschaftlich möglich (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Landessozialgericht NRW, Urteil vom 14.12.2011 - L 12 SO 482/10 Rn. 25).
  • SG Karlsruhe, 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07

    Sozialhilfe - Vorrang der Eingliederungshilfe vor der Jugendhilfe bei mehrfach

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Wesentlich sei eine Behinderung, wenn die Gefahr bestehe, dass der behinderte Mensch durch sie aus der Gesellschaft ausgegliedert werde oder dies bereits sei (SG Karlsruhe, Beschluss vom 18.09.2007 - S 4 SO 4036/07).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2010 - 12 A 728/09

    Vorrang der Sozialhilfe besteht nur bei gleichartigem Anspruch nach dem SGB VIII

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Im Übrigen stellt der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks bzw. des Leistungsziels im vorliegenden Zusammenhang kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, weil häufig ein Faktorenbündel aus Ursachen, Wirkungen und Gründen vorliegt, das sich allenfalls künstlich auflösen lässt (OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2010 - 12 A 728/09 Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 14.05.2003 - 19 K 3248/03
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09
    Soweit der Beklagte auf die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers verweise, verkenne er die Vor- und Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Danach seien Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialhilferecht, wenn diese mit Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII konkurrierten, vorrangig zu erbringen (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98 sowie Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2003 - 19 K 3248/03).
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2012 - L 20 SO 608/10

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Ohnehin dürften bei einem Zusammentreffen einer geistigen und einer seelischen Behinderung beide Behinderungen regelmäßig dergestalt verknüpft sein, dass die geistige Behinderung die seelische Behinderung mit beeinflusst und einzelne Verursachungsbeiträge nicht auseinander gehalten werden können (vgl. Senat, Urteile vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 75 ff. und vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 Rn. 61).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

    vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 1792/11 -, Urteil vom 20. Februar 2002 - 12 A 5322/00 -, Amt 2002, 304, juris; BayVGH, Urteil vom 5. Juni 2007 - 12 BV 05.218 -, JAmt 2007, 433, juris; LSG NRW, Urteil vom 18. Juni 2012 - L 20 SO 12/09 -, juris, jeweils m.w.N.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
    Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) als spezielle, gegenüber dem SGB X vorrangige Sonderregelung (dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R Rn. 11 - juris) sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht infolge einer Weiterleitung durch einen ersten Träger nach § 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX (und damit "aufgedrängt") zuständig geworden ist (hierzu bereits Urteil des Senats vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09).

    In Fällen einer solchen zweifachen, aufeinander rückwirkenden - seelischen und geistigen - Behinderung löst § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträger auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der geistigen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet nicht statt (so auch OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2011 - 12 AS 1416/11; vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 zu Rn. 77).

    Eine solche aber scheidet gerade aus (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R; beide m.w.N.); sie ist weder gesetzlich gewollt noch - wie auch der vorliegende Fall zeigt - im Überschneidungsbereich von seelischer und geistiger Behinderung medizinisch überhaupt möglich (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 18.06.2012 - L 20 SO 12/09 Rn. 78).

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; LSG NRW v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt hier vor.
  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist dann kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG, U. v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich": Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn 91.).
  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; BVerwG v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; BVerwG v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; U. v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09, juris: "Die vollstationäre Heimunterbringung ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 41 SGB 8. Beide Leistungspflichten sind deckungsgleich"; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten ist im vorliegenden Fall erfüllt.
  • SG Düsseldorf, 29.08.2013 - S 30 SO 179/12

    Erstattung der Kosten für die Unterbringung im Hilfefall durch den

    Danach gehen grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe den Leistungen der Sozialhilfe vor - § 10 Abs. 4 Satz 1 (grundlegend zum Konkurrenzverhältnis zwischen sozialhilferechtlicher und jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe vgl.: BVerwG, Urteil v. 19.10.2011, 5 C 6/11, ZFSH/SGB 2012, 33-36 = JAmt 2012, 47-50 = NVwZ-RR 2012, 67-69; BSG, Urteil v. 24.03.2009, B 8 SO 29/07 R, BSGE 103, 39-45 = SozR 4-2800 § 10 Nr. 1 = JAmt 2009, 623-626 = NVwZ-RR 2010, 67-70; LSG NRW, Urteil v. 18.06.2012, L 20 SO 12/09).
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